Satzung

Satzung

des Musikvereins e. V. Neuhütten, Landkreis Main- Spessart

 

 

§ 1

Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen „Musikverein Neuhütten e. V."

2. Er hat seinen Sitz und seine Verwaltung in Neuhütten.

3. Er ist zur Erlangung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister des Amtsgerichts Gemünden einzutragen.

 

 

§ 2

Aufgaben und Zweck

 

1. Der Verein dient der Erhaltung, Pflege und Förderung der Volksmusik und verwandter Bestrebungen und damit der Pflege der Kultur sowie dem Brauchtum in der Gemeinde Neuhütten.

 

2. Diesen Zweck erreicht der Verein durch:

    a) regelmäßige Übungsstunden,

    b) Veranstaltungen von Konzerten und Platzmusiken,

    c) Mitwirkung bei weltlichen und kirchlichen Veranstaltungen kultureller Art,

    d) Teilnahme an Musikfesten der Vereine,

    e) Mitgliedsbeiträgen,

    f) freiwilligen Spenden.

 

 

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 4

Mitgliedschaft

 

1. Der Verein besteht aus Aktiven und fördernden Mitgliedern. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung bedarf dieser keiner Begründung. Der Mitgliedsbeitrag ist für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.

 

2. Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein bei notwendigen Arbeiten zu unterstützen.

 

3. Die Mitgliedschaft erlischt:

    a) durch Tod,

    b) durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt   kann mit vierwöchiger Kündigungsfrist zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen.

    c) durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereins handelt.

 

 

§ 5

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

    a) der Vorstand,

    b) die Mitgliederversammlung

 

 

§ 6

Der Vorstand

 

1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:

    a) dem Vorsitzenden

    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden

    c) dem Schriftführer

    d) dem Kassier

    e) den zwei Beisitzern aus den aktiven Mitgliedern

    f) den zwei Beisitzern aus den fördernden Mitgliedern.

 

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Personen des Vorstandes gemeinsam vertreten, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretenden Vorsitzende; jedoch die Beisitzer unter Abs. 1 Buchtabe e) und f) sind hiervon ausgeschlossen.

 

3. Die laufende Geschäftsführung des Vereins obliegt dem Vorstand, der alle drei Jahre in einer Mitgliederversammlung zu wählen ist. Der Vorstand bleibt bis zur ordnungsgemäßen Neuwahl im Amt.

 

4. Der Vorstand ist nach Bedarf durch den Vorsitzenden einzuberufen. Er ist zur Beachtung und Durchführung der Beschlüsse und Empfehlungen der Organe verpflichtet.

 

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn außer dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden wenigstens noch zwei weitere Vorstandsmitglieder und je ein Beisitzer (§ 6 Abs. 1 e und f) anwesend sind. Über die Sitzungen des Vorstandes hat der Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 7

Berufung der Mitgliederversammlung

 

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird den Mitgliedern eine Woche vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich durch das Amtsblatt der Gemeinde bzw. VG Verwaltungsgemeinschaft, bekannt gegeben.

 

 

§ 8

Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

    a) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung,

    b) die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

    c) die Wahl der Vorstandsmitglieder, mit Ausnahme des Dirigenten und den zwei Beisitzern aus den aktiven Mitgliedern, die in der Musikerversammlung zu wählen sind,

    d) die Wahl der beiden Rechnungsprüfer,

    e) die Festlegung der Mitgliedsbeiträge,

    f) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

 

 

§ 9

Beschlussfähigkeit

 

1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung.

 

2. Zur Beschlussfassung über die Satzungsänderung oder der Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins erforderlich.

 

3. Ist eine Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

 

4. Die weitere Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig, bei Satzungsänderung jedoch nur falls mindestens ein zehntel der eingetragenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind.

 

5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

 

 

§ 10

Beschlussfassung

 

1. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von einem anwesenden Mitglied ist schriftlich und geheim abzustimmen.

 

2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

3. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung; oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

 

§ 11

Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

 

1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung und vom Schriftführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

 

3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

 

§ 12

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder unter Angabe der Gründe den schriftlichen Antrag beim Vorsitzenden stellt.

 

 

§ 13

Geschäftsführung

 

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

2. Satzung und tatsächliche Geschäftsführung müssen in Einklang stehen.

 

3. Die Geschäftsführung des Vorstandes und die Jahresrechnung sind durch zwei, von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer zu überprüfen. Der Prüfungsbericht ist Voraussetzung und Grundlage für die Entlastung des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 14

Die Musikerversammlung

 

1. Die Musikerversammlung besteht aus den aktiven Mitgliedern des Musikvereins.

 

2. Die Musikversammlung kann im Rahmen einer Probe oder auch als besondere Veranstaltung durchgeführt werden. Diese Versammlung wird durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, mindestens eine Woche vorher durch mündliche Einladung in der Musikprobe bekannt gegeben. Musiker, die an dieser Probe nicht teilgenommen haben, sind spätestens zwei Tage später schriftlich einzuladen.

 

3. Sowohl bei der mündlichen, wie bei der schriftlichen Einladung ist die Tagesordnung bekannt zugeben.

 

 

§ 15

Ehrenmitglieder

 

1. Personen, die sich um die Volksmusik oder um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können durch den Vorstand zum Ehrenmitglied ernannt werden. Bei der Ernennung kann ein Ehrentitel verliehen werden.

 

2. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und haben zu den Veranstaltungen des Vereins freien Zutritt.

 

 

§ 16

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

1. Über eine Änderung der Satzung und eine Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

 

2. Eine solche Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn die Voraussetzung nach § 9 Abs. 2 bis 5 der Satzung erfüllt sind.

 

3. Ferner ist für die Rechtsgültigkeit solcher Beschlüsse eine Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Vereins erforderlich (§ 10 Abs. 3 der Satzung).

 

 

§ 17

Vermögensanfall bei Auflösung

 

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Neuhütten. Diese hat das Restvermögen für ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke in der Gemeinde Neuhütten zu verwenden und zwar im Sinne des Vereinszwecks. Eine andere Verwendung als zu unmittelbar gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken ist unzulässig.

 

 

§ 18

Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gemünden in Kraft.



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